4.2.1.19 Zustzliche Vorschriften fr die Befrderung von festen Stoffen, die ber ihrem Schmelzpunkt befrdert werden

4.2.1.19.1 Feste Stoffe, die ber ihrem Schmelzpunkt befrdert oder zur Befrderung aufgegeben werden und denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 keine Anweisung fr ortsbewegliche Tanks zugeordnet ist oder bei denen sich die zugeordnete Anweisung fr ortsbewegliche Tanks nicht auf eine Befrderung bei Temperaturen ber dem Schmelzpunkt bezieht, drfen in ortsbeweglichen Tanks befrdert werden, vorausgesetzt, die festen Stoffe sind der Klasse 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 oder 9 zugeordnet, haben mit Ausnahme der Nebengefahr der Klasse 6.1 oder 8 keine weitere Nebengefahr und sind der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet.

4.2.1.19.2 Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A nichts anderes angegeben ist, mssen ortsbewegliche Tanks, die fr die Befrderung dieser festen Stoffe ber ihrem Schmelzpunkt verwendet werden, fr feste Stoffe der Verpackungsgruppe III den Vorschriften der Anweisung fr ortsbewegliche Tanks T 4 und fr feste Stoffe der Verpackungsgruppe II den Vorschriften der Anweisung fr ortsbewegliche Tanks T 7 entsprechen. Nach Absatz 4.2.5.2.5 darf auch ein ortsbeweglicher Tank, der ein gleichwertiges oder hheres Sicherheitsniveau bietet, ausgewhlt werden. Der hchste Fllungsgrad (in %) ist nach Absatz 4.2.1.9.5 (Sondervorschrift TP 3) zu bestimmen.